Ulmer
Puppentheater
Thomas Dürr
Traubengasse 3
89077 Ulm
Tel.
0731/4030337
www.ulmer-puppentheater.de
E-Mail: post@ulmer-puppentheater.de
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Inhalt
1.1. Die
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Auftritten des Ulmer
Puppentheaters Thomas Dürr sind Gegenstand des Gastspielvertrages, des
Technischen Merkblattes und der AGB.
1.2. Diese
AGB gelten neben dem vorliegenden Vertrag für alle Zusatzvereinbarungen,
Zusatzverträge, Lieferungen und sonstige Leistungen.
2.
Terminabsprache
2.1. Werden
Termine auf Wunsch für den Veranstalter unter Vorbehalt freigehalten, so
entstehen dem Ulmer Puppentheater dadurch keinerlei Verbindlichkeiten.
2.2. Nicht
bestätigte Termine werden vom Ulmer Puppentheater nach 14 Tagen ohne weitere
Nachricht storniert.
2.3. Diese
Frist kann auf Wunsch des Veranstalters verlängert werden.
3. Honorar
3.1. Die
Honorare verstehen sich inklusive folgender Nebenkosten: Reisekosten
(Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand), Werbematerial (wie in §5
Gastspielvertrag vereinbart), und Urheberrechtsabgaben (Verlagstantiemen -
sofern diese anfallen).
3.2. Das
Honorar wird 14 Tage nach Eingang der Rechnung beim Veranstalter fällig.
3.3. Als
Zahlungsmittel gilt (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde)
die Überweisung.
3.4.
Abschläge am Honorar (gleich welcher Art) sind nicht zulässig.
4.
Schadenersatz/Haftung
4.1. Erfüllt
das Ulmer Puppentheater oder der Veranstalter ohne wichtigen Grund seine
Verpflichtung aus dem Vertrag nicht, so wird es/er schadenersatzpflichtig.
4.2. Führt
höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von
ihrer Vertragspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankung
eines Ensemblemitglieds, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse,
Stromausfälle (sofern diese nicht durch Missachtung des Veranstalters der auf
dem Technischen Merkblatt angegebenen Mindestvoraussetzung der Belastbarkeit
des Stromnetzes ausgelöst wurde), Naturkatastrophen u. ä.
4.3. Ist ein
Ensemblemitglied aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage, den
Auftritt durchzuführen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu
setzen.
4.4.
Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber dem
Ulmer Puppentheater bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit eines
Ensemblemitglieds bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars
beschränkt.
4.5. Erfüllt
der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht
rechtzeitig, darf das Ulmer Puppentheater vom Vertrag zurücktreten oder einen
Ersatztermin verlangen. Das Ulmer Puppentheater behält sich seinen vollen
Anspruch auf Zahlung des Honorars und der entstandenen Nebenkosten bei
Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzung, wenn der
Veranstalter seine Pflichtverletzung zu vertreten hat oder es zu keiner
Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt.
4.6. Der
Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des Ulmer
Puppentheaters während der Lagerung in der Spielstätte während der Auftritte.
4.7. Kommt
es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für das Ulmer Puppentheater
unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störung durch Besucher, fehlende Besucher,
technische Störung) ist die Theaterleitung zum Abbruch der Veranstaltung
berechtigt, behält jedoch den vollen Honorar und Kostenerstattungsanspruch.
4.8. Der
Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden auf den von ihm
organisierten Reise- und Transportwegen und innerhalb der Veranstaltungsräume.
Er haftet ferner für Verletzung von Besuchern und Beschädigung deren Eigentums
anlässlich der Veranstaltung. Der Veranstalter stellt das Ulmer Puppentheater
von allen Schadenersatzansprüchen Dritter und von allen Schäden frei, insofern
die Schädigung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines Theatermitglieds
zurückzuführen ist.
5.
Urheberecht
5.1.
Videoaufzeichnungen sowie jedwede sonstige medienelektronische Verarbeitung
gleich welcher Art sind nur mit vorheriger Zustimmung
der Theaterleitung gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist das Ulmer Puppentheater
berechtigt, die Darbietung seines Programms nicht vorzunehmen, bzw. zu
unterbrechen. Es behält in diesem Falle seinen vollen Erstattungsanspruch nach
4.1.
5.2. Kurze
Aufzeichnung (unter 3 Min.) durch Rundfunk und Fernsehen die der üblichen
Information der Öffentlichkeit dienen, sind nach vorheriger Absprache
gestattet.
5.3. Das Ulmer
Puppentheater gewährleistet, über die Aufführungsrechte am Stück zu verfügen
und die entsprechenden Urheberrechtsabgaben (Tantiemen) abzuführen.
5.4. Der
Veranstalter verpflichtet sich, dem Ulmer Puppentheater alle zur Berechnung der
Tantiemen notwendigen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.
5.5. Das
Ulmer Puppentheater unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der
Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programmpunkte oder
Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der Zustimmung
der Theaterleitung.
6.
GEMA-Gebühren
Anfallende
GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter. Die Theaterleitung stellt eine GEMA-Liste
zur Verfügung.
7.
Randbedingungen die vom Veranstalter zu gewährleisten sind.
7.1. Der
Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und
insbesondere die technischen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen
für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Er informiert die zuständige
Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlasst die sorgfältige
Erfüllung des Technischen Merkblattes
des Programms.
7.2.
Genehmigungen o. ä. für Zufahrt oder Parkmöglichkeit werden vom Veranstalter
vor der Veranstaltung eingeholt.
7.3. Der
Zugang vom Parkplatz zur Spielstätte muss barrierefrei sein (Treppen erfordern
Hilfskräfte zum Transport der Dekoration). Türen und Treppen müssen so sein,
dass Bühnenteile entsprechend dem Technischen Merkblatt hindurch passen. Der Veranstaltungsort
ist vor Beginn des Aufbaus leer geräumt, geheizt und sauber.
7.4. Der im
Veranstalter benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner welcher rechtzeitig
mit allen Schlüsseln und Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten (Dusch-
bzw. Waschgelegenheiten falls erforderlich, Umkleidemöglichkeit mit
abschließbaren Schränken o. ä., Sicherungskästen, Feuerlöscher etc.) am
Veranstaltungsort und während der gesamten Zeit bis zum abgeschlossenen Abbau
der Dekoration erreichbar ist.
7.5. Der
Veranstaltungsort ist nach außen geräusch-gedämmt. Es
finden keine Parallelveranstaltungen statt, die sich an dieselbe Zielgruppe
wenden.
7.6. Falls
die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt werden können oder spezielle
Schwierigkeiten bekannt sind, gibt der Veranstalter spätestens vier Wochen vor
der Veranstaltung nähere Informationen, um andere Vereinbarungen zu treffen.
7.7. Falls
eine Freiluftveranstaltung aus klimatischen oder anderen Gründen nicht am
vorgesehenen Ort stattfinden kann, verpflichtet sich der Veranstalter, einen
annehmbaren Ersatzspielort zur Verfügung zu stellen und das Ulmer Puppentheater
umgehend zu informieren.
7.8. Die im
Technischen Merkblatt ausgewiesene Besucherzahl ist einzuhalten.
7.9. Der
Veranstalter haftet für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung.
7.10. Der
Veranstalter trifft alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und schließt
adäquate Versicherungen ab.
7.11. Falls
diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt Absatz 4.1.
8. Öffentlichkeitsarbeit/Berichterstattung
Je ein
Belegexemplar der über die Veranstaltung erschienenen Berichterstattung wird
dem Theater zur Verfügung bestellt.
9. Werbung
Der
Veranstalter verpflichtet sich zur organisatorischen branchenüblichen
Vorbereitung und zur aktiven Werbung mit den dafür zur Verfügung gestellten
Materialien. Vor, neben und hinten an der Bühne darf sich keine Reklame
befinden (auch nicht von Sponsoren), Ausnahmen sind ggf. mit der Theaterleitung
abzuklären.
10.
Teilnichtigkeit
Sollten
einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Übrigen
davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem
Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am
nächsten kommen.
11. Änderungen
und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch
schriftliche Bestätigung verbindlich. In den AGB getroffene Regelungen werden
durch Regelungen im Vertrag oder im Technischen Merkblatt aufgehoben.
12.
Datenschutz
Der Vertragspartner
wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung des
Programms erhobenen Daten gespeichert werden (§ 33,1 BDSG).