Ulmer Puppentheater

Thomas Dürr

Traubengasse 3

89077 Ulm

Tel. 0731/4030337

www.ulmer-puppentheater.de

E-Mail: post@ulmer-puppentheater.de

 

 

 

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Inhalt

1.1. Die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Auftritten des Ulmer Puppentheaters Thomas Dürr sind Gegenstand des Gastspielvertrages, des Technischen Merkblattes und der AGB.

1.2. Diese AGB gelten neben dem vorliegenden Vertrag für alle Zusatzvereinbarungen, Zusatzverträge, Lieferungen und sonstige Leistungen.

 

2. Terminabsprache

2.1. Werden Termine auf Wunsch für den Veranstalter unter Vorbehalt freigehalten, so entstehen dem Ulmer Puppentheater dadurch keinerlei Verbindlichkeiten.

2.2. Nicht bestätigte Termine werden vom Ulmer Puppentheater nach 14 Tagen ohne weitere Nachricht storniert.

2.3. Diese Frist kann auf Wunsch des Veranstalters verlängert werden.

 

3. Honorar

3.1. Die Honorare verstehen sich inklusive folgender Nebenkosten: Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand), Werbematerial (wie in §5 Gastspielvertrag vereinbart), und Urheberrechtsabgaben (Verlagstantiemen - sofern diese anfallen).

3.2. Das Honorar wird 14 Tage nach Eingang der Rechnung beim Veranstalter fällig.

3.3. Als Zahlungsmittel gilt (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde) die Überweisung.

3.4. Abschläge am Honorar (gleich welcher Art) sind nicht zulässig.

 

4. Schadenersatz/Haftung

4.1. Erfüllt das Ulmer Puppentheater oder der Veranstalter ohne wichtigen Grund seine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht, so wird es/er schadenersatzpflichtig.

4.2. Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer Vertragspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankung eines Ensemblemitglieds, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfälle (sofern diese nicht durch Missachtung des Veranstalters der auf dem Technischen Merkblatt angegebenen Mindestvoraussetzung der Belastbarkeit des Stromnetzes ausgelöst wurde), Naturkatastrophen u. ä.

4.3. Ist ein Ensemblemitglied aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage, den Auftritt durchzuführen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

4.4. Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber dem Ulmer Puppentheater bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit eines Ensemblemitglieds bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.

4.5. Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf das Ulmer Puppentheater vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatztermin verlangen. Das Ulmer Puppentheater behält sich seinen vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzung, wenn der Veranstalter seine Pflichtverletzung zu vertreten hat oder es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt.

4.6. Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des Ulmer Puppentheaters während der Lagerung in der Spielstätte während der Auftritte.

4.7. Kommt es zu Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für das Ulmer Puppentheater unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störung durch Besucher, fehlende Besucher, technische Störung) ist die Theaterleitung zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behält jedoch den vollen Honorar und Kostenerstattungsanspruch.

4.8. Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden auf den von ihm organisierten Reise- und Transportwegen und innerhalb der Veranstaltungsräume. Er haftet ferner für Verletzung von Besuchern und Beschädigung deren Eigentums anlässlich der Veranstaltung. Der Veranstalter stellt das Ulmer Puppentheater von allen Schadenersatzansprüchen Dritter und von allen Schäden frei, insofern die Schädigung nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines Theatermitglieds zurückzuführen ist.

 

5. Urheberecht

5.1. Videoaufzeichnungen sowie jedwede sonstige medienelektronische Verarbeitung gleich welcher Art sind nur mit vorheriger Zustimmung der Theaterleitung gestattet. Bei Zuwiderhandlung ist das Ulmer Puppentheater berechtigt, die Darbietung seines Programms nicht vorzunehmen, bzw. zu unterbrechen. Es behält in diesem Falle seinen vollen Erstattungsanspruch nach 4.1.

5.2. Kurze Aufzeichnung (unter 3 Min.) durch Rundfunk und Fernsehen die der üblichen Information der Öffentlichkeit dienen, sind nach vorheriger Absprache gestattet.

5.3. Das Ulmer Puppentheater gewährleistet, über die Aufführungsrechte am Stück zu verfügen und die entsprechenden Urheberrechtsabgaben (Tantiemen) abzuführen.

5.4. Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Ulmer Puppentheater alle zur Berechnung der Tantiemen notwendigen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

5.5. Das Ulmer Puppentheater unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der Zustimmung der Theaterleitung.

 

6. GEMA-Gebühren

Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter. Die Theaterleitung stellt eine GEMA-Liste zur Verfügung.

 

7. Randbedingungen die vom Veranstalter zu gewährleisten sind.

7.1. Der Veranstalter hat die branchenüblichen Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Er informiert die zuständige Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlasst die sorgfältige Erfüllung  des Technischen Merkblattes des Programms.

7.2. Genehmigungen o. ä. für Zufahrt oder Parkmöglichkeit werden vom Veranstalter vor der Veranstaltung eingeholt.

7.3. Der Zugang vom Parkplatz zur Spielstätte muss barrierefrei sein (Treppen erfordern Hilfskräfte zum Transport der Dekoration). Türen und Treppen müssen so sein, dass Bühnenteile entsprechend dem Technischen Merkblatt hindurch passen. Der Veranstaltungsort ist vor Beginn des Aufbaus leer geräumt, geheizt und sauber.

7.4. Der im Veranstalter benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner welcher rechtzeitig mit allen Schlüsseln und Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten (Dusch- bzw. Waschgelegenheiten falls erforderlich, Umkleidemöglichkeit mit abschließbaren Schränken o. ä., Sicherungskästen, Feuerlöscher etc.) am Veranstaltungsort und während der gesamten Zeit bis zum abgeschlossenen Abbau der Dekoration erreichbar ist.

7.5. Der Veranstaltungsort ist nach außen geräusch-gedämmt. Es finden keine Parallelveranstaltungen statt, die sich an dieselbe Zielgruppe wenden.

7.6. Falls die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt werden können oder spezielle Schwierigkeiten bekannt sind, gibt der Veranstalter spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung nähere Informationen, um andere Vereinbarungen zu treffen.

7.7. Falls eine Freiluftveranstaltung aus klimatischen oder anderen Gründen nicht am vorgesehenen Ort stattfinden kann, verpflichtet sich der Veranstalter, einen annehmbaren Ersatzspielort zur Verfügung zu stellen und das Ulmer Puppentheater umgehend zu informieren.

7.8. Die im Technischen Merkblatt ausgewiesene Besucherzahl ist einzuhalten.

7.9. Der Veranstalter haftet für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung.

7.10. Der Veranstalter trifft alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und schließt adäquate Versicherungen ab.

7.11. Falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt Absatz 4.1.

 

8. Öffentlichkeitsarbeit/Berichterstattung

Je ein Belegexemplar der über die Veranstaltung erschienenen Berichterstattung wird dem Theater zur Verfügung bestellt.

 

9. Werbung

Der Veranstalter verpflichtet sich zur organisatorischen branchenüblichen Vorbereitung und zur aktiven Werbung mit den dafür zur Verfügung gestellten Materialien. Vor, neben und hinten an der Bühne darf sich keine Reklame befinden (auch nicht von Sponsoren), Ausnahmen sind ggf. mit der Theaterleitung abzuklären.

 

10. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

 

11. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. In den AGB getroffene Regelungen werden durch Regelungen im Vertrag oder im Technischen Merkblatt aufgehoben.

 

12. Datenschutz

Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms erhobenen Daten gespeichert werden (§ 33,1 BDSG).